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Allgemeine Bestimmungen AGB

1. Allgemein 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen und Produkte der Skilift Gluringen AG. 

2. Billette, Gutscheine und Abonnemente 2.1.Gültigkeit 

Einmal aktivierte / benutzte Tageskarten und persönlich ausgestellte Saisonkarten sind nicht übertragbar und nur für eine Person gültig. Mehrfahrtenkarten sind übertragbar. Alle Tickets sind nur während den publizierten Betriebszeiten für das jeweilige Ticket gültig. 

2.2.Gutscheine 

Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine beträgt 24 Monate ab Kaufdatum. Bei Einlösung ab dem 24. Monat trägt der Gutscheinhalter*in das Risiko von Preissteigerungen und Leistungsänderungen. Die Gutscheine sind übertragbar. Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist ausgeschlossen. Gutscheine, welche gratis ausgegeben wurden (Sponsoring, PR-Zwecke, usw.), werden nicht verlängert.

2.3.Verlust oder Diebstahl 

Bei Verlust oder Diebstahl eines Billetts oder Abonnements findet keine Rückerstattung statt. Ausgenommen sind Saisonkarten gegen Vorzeigen der Quittung. Es werden CHF 20.— für die Umtriebe verrechnet. 

2.4.Missbrauch/Fälschung

Missbräuchlich verwendete oder gefälschte Billette und Abonnemente werden eingezogen. Im Gebrauch stehende, nicht zum Gebrauch taugliche Billette und Abonnemente können unter Anwendung derselben Bestimmung entzogen werden. Der Verwender hat eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.- zu bezahlen. Zivil- oder strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten. 

2.5.Umtausch/ Rückerstattung 

Billette, Abonnemente und Dienstleistungen können nicht nachträglich in andere Billette, Abonnemente oder Dienstleistungen umgetauscht werden. Bei Unfall oder Krankheit besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, Umtausch oder Verlängerung. 

Wird der Betrieb aufgrund schlechten Wetters, Schneemangel, mangelnder Nachfrage, Betriebsstörungen oder höherer Gewalt ganz oder teilweise eingestellt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung. 

Im Falle einer behördlich angeordneten, pandemie-bedingten Schliessung des gesamten Skigebiets haben Käufer von Ski-Saisonkarten Anspruch auf folgende Gutschrift: 

Voraussetzung für eine Rückerstattung ist, dass die Schliessung mehr als 20 Tage am Stück dauert. Entgangene Tage infolge des Kaufdatums sowie verspäteter Saisonbeginn werden in der Berechnung nicht berücksichtigt. Ebenfalls fällt eine Zugangsbeschränkung (Zertifikatspflicht) nicht unter diese Regeleung. Die Gutschrift wird an eine gleiche Saisonkarte für die nächste Saison angerechnet. Es erfolgt keine Barauszahlung. 

Im Falle einer pandemiebedingten Zertifikatspflicht für den Zutritt zum Skigebiet besteht kein Anspruch zum Umtausch, zur Änderung, zur Übertragung, zur ganzen oder teilweisen Rückerstattung noch zur Rücknahme von gekauften Fahrkarten/Skipässen, unabhängig davon ob die Zertifikatspflicht durch Behörden oder die Skilift Gluringen AG eingeführt wurde.  

3. Ausschluss vom Transport

Personen können vom Transport ausgeschlossen werden, wenn sie: 

  • -  betrunken sind oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln stehen; 

  • -  sich ungebührlich benehmen; 

  • -  die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen des Personals 

nicht befolgen. 

4. Transporte zur Ausübung eines Sports 

Sind die Witterungsbedingungen zur Ausübung des Sports ungeeignet, können Personen vom Transport zur Ausübung des Sports ausgeschlossen werden.
Weiter können Personen vom Transport zur Ausübung eines Sports ausgeschlossen werden, wenn sie unmittelbar vor dem beabsichtigten Transport Dritte gefährden und Grund zur Annahme besteht, dass sie weiterhin Dritte gefährden werden. Im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Fällen kann das Billett oder Abonnement entzogen werden. 

Eine Gefährdung Dritter liegt namentlich vor, wenn die betreffende Person:

  • -  sich rücksichtslos verhalten hat; 

  • -  einen lawinengefährdeten Hang befahren hat; 

  • -  Weisungs- und Verbotstafeln, die der Sicherheit dienen, missachtet hat; 

  • -  sich den Sicherheitsanordnungen des Aufsichts- und des Rettungsdienstes widersetzt.

5. Haftung 

Soweit zulässig wird die Haftung der Seilbahnunternehmung auf grobfahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beschränkt. 

6. Rettungsdienst 

Verunfallt der Kunde*in auf dem Gebiet Gluringen und muss deshalb der Pistenrettungsdienst aufgeboten werden, wird dem Kunden*in ein Betrag von maximal CHF 280.- zuzüglich Materialkosten in Rechnung gestellt. Kosten Dritter (z.B. Ambulanz, Retungshelikopter und Arzt) werden direkt durch den Kunden bezahlt. Allfällige Rückerstattungsansprüche muss der Kunde gegenüber seiner Versicherung geltend machen. 

9. Anwendbares Recht / Gerichtsstand 

Der Vertrag zwischen Kunde*innen und der Skilift Gluringen AG untersteht dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist Brig im Kanton Wallis, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen anderen Gerichts- stand vorschreiben. 

Änderungen vorbehalten.

Gluringen im Goms, 3. Dezember 2021 /km

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